357), erweckt demnach noch keine Bedenken. Hingegen wird in der Stellungnahme der Klinik vom 22. Juni 2023 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. November 2020 bis 15. Januar 2021 sowie einmalig am 18. Februar 2022 ambulant durch Dr. med. D.________ betreut wurde (pag. 357). Dasselbe bestätigt auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme (pag. 363). Es kann für die Frage der Unabhängigkeit nicht darauf ankommen, wie lange die Behandlung bereits zurückliegt und wie lange sie gedauert hat, wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme meint.