Die blosse Möglichkeit der Einflussnahme oder der Erlass allgemeiner Weisungen über die Behandlung von Patienten schadet nicht, weshalb weder die Funktion als Vorgesetzter noch die organisatorische Verantwortung für die Abteilung, in der die betroffene Person behandelt wird, für sich allein die Unabhängigkeit als Sachverständiger in Frage stellt. Dass Dr. med. D.________ als leitender Arzt der Akutstation Ost 1 im stationären Rahmen insbesondere 2020 und 2021 immer wieder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt kam (vgl. dazu pag. 357), erweckt demnach noch keine Bedenken.