Als solche sind alle Ärzte zu betrachten, die in ihrer Funktion als Assistenz-, Ober- oder Chef- beziehungsweise leitende Ärzte die Behandlungsleistungen persönlich erbracht oder aber darauf durch konkrete, auf die betroffene Person bezogene Weisungen Einfluss genommen haben. Die blosse Möglichkeit der Einflussnahme oder der Erlass allgemeiner Weisungen über die Behandlung von Patienten schadet nicht, weshalb weder die Funktion als Vorgesetzter noch die organisatorische Verantwortung für die Abteilung, in der die betroffene Person behandelt wird, für sich allein die Unabhängigkeit als Sachverständiger in Frage stellt.