Ebenso wenig dürfen behandelnde Ärzte ein Gutachten zur Notwendigkeit und Geeignetheit einer Massnahme erstatten, mit deren Vollzug sie betraut sind. Diesfalls stehen sie nämlich zur betroffenen Person einerseits in einer Arzt-Patienten-Beziehung und andererseits – als Vollzugsperson der anordnenden Behörde – in einem hoheitlichen Verhältnis. In dieser Eigenschaft sind sie vorbefasst, weshalb sie keine genügende Gewähr für eine unabhängige Beurteilung der sich stellenden Fragen bieten. Behandelnde Ärzte kommen daher als Sachverständige nicht in Betracht (BGE 143 III 189 E. 3.4 S. 193;