11 6.2.4 Wie sich zudem aus Art. 28 Abs. 1 KESG ergibt, darf der Unterbringungsentscheid nach Art. 427 Abs. 2 ZGB nicht durch Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren. Ebenso wenig dürfen behandelnde Ärzte ein Gutachten zur Notwendigkeit und Geeignetheit einer Massnahme erstatten, mit deren Vollzug sie betraut sind.