Urteil des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.1). Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu verneinen. Dr. med. D.________ hat bereits in der E-Mail-Korrespondenz mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Februar 2022 mitgeteilt, dass ein Gutachten nur Sinn mache, wenn es definitiv um eine Platzierung gehe und dies auch gegen den Widerstand des Umfeldes (BB 5, pag. 41). Damit hat sich Dr. med. D.________ schon vor über einem Jahr, bevor der Auftrag zur Begutachtung überhaupt erteilt worden ist, auf das nunmehr vorliegende Ergebnis festgelegt.