_ ist somit nicht bereits aufgrund seiner Funktion als Chefarzt der B.________ (Klinik), wo die Beschwerdeführerin untergebracht ist, ausgeschlossen. 6.2.3 Im vorliegenden Fall lassen allerdings weitere Umstände den Anschein der Befangenheit entstehen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit wegen stets gleicher Vorkommnisse immer wieder in der B.________ (Klinik) behandelt worden ist, stellt sich allgemein die Frage, ob die Klinikärzte in der Beurteilung der Beschwerdeführerin überhaupt noch offen sein können (BGE 128 III 12 E. 4b; Urteil des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.1).