Auch eine aus medizinischer Sicht notwendige Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person kann sich unter rechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig erweisen. Die Sachverständigen müssen somit nicht befürchten, dass sie die behandelnden Ärzte für ein aus deren Sicht unliebsames Prozessergebnis verantwortlich machen. Bei objektiver Betrachtung kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Sachverständigen würden aus Rücksicht auf die behandelnden Ärzte einfach deren Beurteilung folgen. Die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.________ ist somit nicht bereits aufgrund seiner Funktion als Chefarzt der B._____