Von Ärzten als Fachpersonen kann im Allgemeinen erwartet werden, dass sie trotz ihrer persönlichen Verbundenheit mit Berufskollegen in der Lage sind, allein nach fachlichen Kriterien zu entscheiden. Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung präjudiziert die medizinische Einschätzung die juristische Beurteilung im Übrigen nicht. Auch eine aus medizinischer Sicht notwendige Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person kann sich unter rechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig erweisen.