Denn Gegenstand der Beurteilung ist nicht die Qualität der ärztlichen Arbeit der behandelnden Kollegen, sondern der Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weshalb eine persönliche Nähe zwischen begutachtendem und behandelndem Arzt in aller Regel nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Von Ärzten als Fachpersonen kann im Allgemeinen erwartet werden, dass sie trotz ihrer persönlichen Verbundenheit mit Berufskollegen in der Lage sind, allein nach fachlichen Kriterien zu entscheiden.