Eine persönliche Bekanntschaft und die Arbeit in derselben Organisation begründen jedoch für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit. Denn Gegenstand der Beurteilung ist nicht die Qualität der ärztlichen Arbeit der behandelnden Kollegen, sondern der Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weshalb eine persönliche Nähe zwischen begutachtendem und behandelndem Arzt in aller Regel nicht zu einem Interessenkonflikt führt.