Schliesslich kann das allgemeine Interesse einer Klinik, mit Behandlungen Einnahmen zu erzielen, je nach Tarifstruktur Anreiz für eine längere oder aber eine verkürzte Behandlung bilden. Somit ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese in der Organisation einer Klinik begründeten Umstände unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit heikel sind. Eine persönliche Bekanntschaft und die Arbeit in derselben Organisation begründen jedoch für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit.