6.2 6.2.1 Grundsätzlich ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehalten, auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim besagten Verfahren um eine Unterbringung, eine periodische Überprüfung oder um einen Entscheid aufgrund eines Entlassungsgesuchs der betroffenen Person handelt. Zudem wird auch ein aktuelles Gutachten verlangt (BGE 140 III 105 E. 2.6 betreffend Art. 450e Abs. 3 ZGB).