eingewiesen worden. Wenn die Akten für die Begutachtung ausreichend gewesen sein sollen, sei nicht ersichtlich, weshalb sie für diese Begutachtung hätte eingewiesen werden müssen (pag. 7 ff.). 6.1.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde äussert sich in ihrer Vernehmlassung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin und erklärt zusammenfassend, es sei zutreffend, dass Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin vom 23. November 2020 bis 15. Februar 2021 kurzzeitig ambulant betreut habe. Die ambulante Betreuung sei jedoch nur während eines kurzen Zeitraums erfolgt und liege mehr als zwei Jahre zurück.