9 he das Gutachten auf der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sowie Gesprächen mit involvierten Personen. Er habe allerdings die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Begutachtung weder untersucht noch je persönlich befragt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen sollten, die ein Aktengutachten rechtfertigen würden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin zwecks Begutachtung in die B.________ (Klinik) eingewiesen worden.