Wie oft entsprechende Behandlungen vorgenommen worden seien, sei nicht bekannt, sei aber in Bezug auf die Unabhängigkeit des Gutachters auch nicht entscheidrelevant. Auf Grund der Vorbefassung sei der eingesetzte Sachverständige nicht geeignet, ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Hinzu komme, dass der Gutachter mit E-Mail vom 4. Februar 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt habe, eine Begutachtung mache nur dann Sinn, wenn es definitiv um eine Platzierung der Beschwerdeführerin gehe (auch gegen den Widerstand des Umfelds; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5, pag.