6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Verwertbarkeit des Gutachtens und macht geltend, der begutachtende Arzt, Dr. med. D.________, habe sie nicht nur bereits zu einem früheren Zeitpunkt begutachtet, sondern auch behandelt. Die Beschwerdeführerin sei mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Dezember 2020 angewiesen worden, regelmässige Termine beim Gutachter wahrzunehmen. Wie oft entsprechende Behandlungen vorgenommen worden seien, sei nicht bekannt, sei aber in Bezug auf die Unabhängigkeit des Gutachters auch nicht entscheidrelevant.