447 Abs. 2 ZGB im vorliegenden Fall hätte geheilt werden können. Nach dem Gesagten lag jedoch ein begründeter Ausnahmefall vor und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat durch die Delegation der Anhörung an ein Einzelmitglied Art. 447 Abs. 2 ZGB nicht verletzt. Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist jedoch gehalten, die Delegation der persönlichen Anhörung an ein Einzelmitglied eher zurückhaltend anzuwenden und im Entscheid jeweils entsprechend zu begründen.