_ vom 25. Mai 2023. Da ein Abweichen von den gutachterlichen Empfehlungen ohnehin einzig aus triftigen Gründen möglich gewesen wäre und kein Behördenmitglied mit medizinischem Hintergrund Bestandteil des Spruchkörpers gewesen ist, darf davon ausgegangen werden, dass eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper vorliegend zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht interdisziplinär zusammengesetzt, weshalb eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB im vorliegenden Fall hätte geheilt werden können.