Ihre Rüge ist allgemein gehalten, ohne sich mit den konkreten Umständen auseinanderzusetzen. Sie legt nicht dar, inwiefern es gerade in ihrem Fall entscheidend gewesen wäre, dass sich der gesamte Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nicht bloss die Präsidentin einen persönlichen Eindruck von ihr gemacht hätte. Zwar ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwecks Wahrung der Interdisziplinarität grundsätzlich zur Anhörung als Spruchkörper verpflichtet. Vorliegend stützt sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrem Entscheid jedoch auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 25. Mai