8 eine Mitarbeiterin des Behördensekretariats anwesend waren. Die weiteren Behördenmitglieder nahmen an der Anhörung nicht teil (pag. 67). Dies ist unbestritten. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin zeigt im Beschwerdeverfahren hingegen nicht auf, weshalb die Auffassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, es liege in Bezug auf die Anhörung nach Art. 447 Abs. 2 ZGB ein Ausnahmefall vor, falsch sein soll. Ihre Rüge ist allgemein gehalten, ohne sich mit den konkreten Umständen auseinanderzusetzen.