Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.4 oben) besteht bei einer Gehörsverletzung jedoch nur dann ein Interesse an der Aufhebung des Entscheids, wenn ersichtlich ist, inwiefern diese einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. 5.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt in ihrer Vernehmlassung bezugnehmend auf die Anhörung aus, mit Blick auf die aktenkundige gesundheitliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sowie ihre aktuelle gesundheitliche Verfassung sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon ausgegangen, dass eine Anhörung im Dreierkollegium nicht geboten sei, da diese für die Beschwerde-