vor, indem die Anhörung ohne zureichenden Ausnahmegrund durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt wurde, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass eine Heilung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz in aller Regel ausser Betracht falle, da diese in den meisten Kantonen nicht interdisziplinär zusammengesetzt sei. Diesfalls könne sie der Forderung des Gesetzgebers nach einer persönlichen Anhörung durch mehrere Entscheidträger unterschiedlicher Fachrichtungen nicht entsprechen (MARANTA, a.a.O., N. 32 zu Art. 447 ZGB).