Zudem kann eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführte Anhörung bei gegebenen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Liegt allerdings eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB vor, indem die Anhörung ohne zureichenden Ausnahmegrund durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt wurde, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass eine Heilung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz in aller Regel ausser Betracht falle, da diese in den meisten Kantonen nicht interdisziplinär zusammengesetzt sei.