Verletzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Erlass von Massnahmen Art. 447 ZGB nur insoweit, als dass keine persönliche Anhörung durchgeführt wurde, führt dies nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn die betroffene Person aufzeigen kann, dass ein persönlicher Eindruck für den Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde entscheidend gewesen wäre (BGE 142 I 188 E. 3.3.1; Urteil des BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.6). Zudem kann eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführte Anhörung bei gegebenen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.