2022, N. 5 zu Art. 447 ZGB). 5.2.3 Von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB kann abgesehen werden, wenn sich die betroffene Person weigert, von sämtlichen Mitgliedern angehört zu werden, oder wenn die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper wegen der Krankheit oder anderen persönlichkeitsbedingten Gründen seitens der betroffenen Person nicht geboten ist (MARANTA, a.a.O., N. 23 zu Art. 447 ZGB). Der Anspruch von Art. 447 ZGB ist somit nicht formeller Natur. Verletzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Erlass von Massnahmen Art.