388 ZGB entsprechend, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Die persönliche Anhörung dient nebst allfälligen (zusätzlichen) Abklärungen des Sachverhalts der Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Person, namentlich auch bei Personen, welche unter einem Schwächezustand leiden und deshalb oft nicht in der Lage sind, sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Urteile des BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.1; 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1;