5.2 5.2.1 Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich und im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung als Kollegium angehört zu werden, ist in Art. 447 ZGB geregelt. Diese Bestimmung statuiert die Pflicht der Behörde auf mündliche Anhörung der betroffenen Person und geht somit weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör, aus dem sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (BGE 130 II 425 E. 2.1, Urteile des BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2; 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1; 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2).