Im Gegenteil: Sie behauptet gar nicht erst, dass sie Ergänzungsfragen gestellt hätte, wenn sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre. Somit ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern eine vorgängige Aushändigung des Gutachtens, der Hinweis auf das Stellen von Ergänzungsfragen sowie eine persönliche Anhörung in Anwesenheit des Gutachters zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Im Übrigen hätte eine entsprechende Verletzung durch die Verhandlung vor dem Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht geheilt werden können.