Diesen konkreten Verfahrensfehler hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht gerügt. Zudem führt ein Verfahrensfehler wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.4 oben) nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich dieser Verfahrensfehler der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf das Verfahren ausgewirkt hat. Im Gegenteil: Sie behauptet gar nicht erst, dass sie Ergänzungsfragen gestellt hätte, wenn sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre.