Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen, zumal sie das Recht gehabt hätte, Akteneinsicht zu verlangen. 4.4.3 Demgegenüber geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die in diesem Zeitpunkt noch nicht vertretene Beschwerdeführerin explizit auf das Recht, die Erläuterung des Gutachtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen, aufmerksam gemacht hat, wie dies Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 187 Abs. 4 ZPO verlangt. Diesen konkreten Verfahrensfehler hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht gerügt.