Bei konkreten Ergänzungsfragen in Bezug auf die psychische Erkrankung wäre es sodann Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewesen, deren Beantwortung durch den Gutachter zu ermöglichen. Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin sowohl vorgängig durch den Sachverständigen als auch anlässlich der Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Befunde informiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen, zumal sie das Recht gehabt hätte, Akteneinsicht zu verlangen.