6 empfohlenen Massnahmen (vgl. pag. 119), die klar sind und auch von Laien problemlos verstanden werden können. Die Beschwerdeführerin war durch die Eröffnung des Gutachtens durch die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Abwesenheit des Gutachters im konkreten Einzelfall somit nicht benachteiligt. Bei konkreten Ergänzungsfragen in Bezug auf die psychische Erkrankung wäre es sodann Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewesen, deren Beantwortung durch den Gutachter zu ermöglichen.