Schliesslich ist auch die Gutachtenseröffnung in Abwesenheit des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Die der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 25. Mai 2023 attestierte psychische Erkrankung bezieht sich im Wesentlichen auf das Alkoholabhängigkeitssyndrom (vgl. pag. 117). Diese Diagnose wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Rz. 18 der Beschwerde, pag. 11). Es handelt sich dabei nicht um eine komplexe Diagnose, die zwingend durch einen medizinisch geschulten Sachverständigen erläutert werden muss. Dasselbe gilt für die