um die laufende Begutachtung. Weiter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht bestritten, dass sie von Dr. med. D.________ vorgängig über die Empfehlungen informiert worden ist (vgl. pag. 69). Aus dem Verlauf der B.________ (Klinik) ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 über den Anhörungstermin vom 6. Juni 2023 informiert wurde (pag. 203). Sie hätte somit noch vor dem Anhörungstermin Akteneinsicht verlangen können. Schliesslich ist auch die Gutachtenseröffnung in Abwesenheit des Sachverständigen nicht zu beanstanden.