Sie hätte in Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte Akteneinsicht verlangen und Anträge auf Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens stellen können. Wie oben dargelegt, verschafft das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Zustellung der Aktenstücke ohne entsprechendes Einsichtsbegehren. Im Übrigen war die Verfahrensführung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde transparent; namentlich wusste die Beschwerdeführerin aufgrund des Unterbringungsentscheids vom 26. April 2023 (pag. 73 ff.) um die laufende Begutachtung.