Selbst wenn die Ausführungen in Abwesenheit des Gutachters erfolgten und der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht ausgehändigt worden ist, kann sie unter diesen Umständen nicht behaupten, sie habe vor dem Entscheid keine Kenntnis von den entscheidrelevanten Unterlagen gehabt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schon darin liegt, dass ihr das Gutachten nicht (vorgängig) zugestellt beziehungsweise anlässlich der Anhörung übergeben worden ist. Sie hätte in Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte Akteneinsicht verlangen und Anträge auf Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens stellen können.