4.4.2 Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zunächst über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Anhörung informiert worden ist. Anschliessend folgte eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen des Gutachtens. Selbst wenn die Ausführungen in Abwesenheit des Gutachters erfolgten und der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht ausgehändigt worden ist, kann sie unter diesen Umständen nicht behaupten, sie habe vor dem Entscheid keine Kenntnis von den entscheidrelevanten Unterlagen gehabt.