4.4 4.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin das schriftliche Gutachten von Dr. med. D.________ anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2023 durch die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Abwesenheit des Gutachters mündlich eröffnet worden ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht ausgehändigt (vgl. pag. 67 ff.). 4.4.2 Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zunächst über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Anhörung informiert worden ist.