_ vorgängig über die Empfehlungen im Gutachten informiert worden. Anlässlich der Anhörung sei die Beschwerdeführerin durch die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nochmals eingehend über den Inhalt des Gutachtens sowie die daraus folgenden Empfehlungen und das beabsichtigte weitere Vorgehen informiert worden und sie habe Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern (pag. 363).