5 4.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt in ihrer Vernehmlassung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin aus, zwar sei das Gutachten vom 25. Mai 2023 der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden, jedoch sei sie gemäss Dr. med. E.________ durch Dr. med. D.________ vorgängig über die Empfehlungen im Gutachten informiert worden.