4.2.4 Zu beachten ist schliesslich, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile des BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).