26 Abs. 2 KV als auch nach dem VRPG wird Akteneinsicht grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein Einsichtsbegehren voraus. Für Akten, welche die Parteien nicht kennen und auch nicht kennen können, ist allerdings eine entsprechende Information über die Aktenlage in der Regel unerlässlich (BGE 132 V 387 E. 6.2; DAUM, a.a.O., N. 18 zu Art. 23 VRPG). 4.2.4 Zu beachten ist schliesslich, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt.