Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (Art. 449b Abs. 2 ZGB; BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Sowohl nach den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV als auch nach dem VRPG wird Akteneinsicht grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein Einsichtsbegehren voraus.