SR 272]; Art. 22 VRPG). Das Gutachten kann schriftlich oder mündlich erstattet werden (Urteile des BGer 5A_128/2021 vom 19. April 2021 E. 3.1.5; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5). In Anlehnung an die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung muss auch eine Erläuterung des schriftlichen Gutachtens anlässlich der Anhörung zulässig sein (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 187 Abs. 1 ZPO). 4.2.3 Weiter beinhaltet das rechtliche Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht, der für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Art. 449b ZGB konkretisiert worden ist.