4.2.2 Bei der Begutachtung sind insbesondere die sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebenden Mitwirkungsrechte der Parteien zu respektieren (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 95 zu Art. 19 VRPG). Namentlich muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Parteien Gelegenheit geben, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 187 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272];