4.2 4.2.1 Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 138 I 232 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und wird für den Kanton Bern in Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) garantiert sowie in Art. 21 bis Art. 24 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) konkretisiert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift.