4. 4.1 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr der Inhalt des Gutachtens erst anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2023 von der Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nicht durch den Gutachter selber erläutert worden sei. Sie habe sich bisher zu keinem Zeitpunkt zu diesem Gutachten äussern können (Rz. 6 ff. der Beschwerde, pag. 7).