454 ZGB zu verweisen. Ein aktuelles und praktisches Interesse an der beantragten Feststellung besteht demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist nicht einzutreten. 3.6 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird im Übrigen eingetreten. III.