454 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KESG). 3.5.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juni 2023 gleichentags fürsorgerisch in der B.________ (Klinik) untergebracht. Die behauptete Unterbringung der Beschwerdeführerin ohne entsprechenden Unterbringungsentscheid ist somit spätestens in diesem Zeitpunkt dahingefallen. Die Beschwerdeführerin ist daher in Bezug auf ihr Feststellungsbegehren, losgelöst von allfälligen Genugtuungsansprüchen als «eine andere Art der Genugtuung», in das Verfahren nach Art. 454 ZGB zu verweisen.